Praxistipps zur Energiepreispauschale für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbständige

Um einen Ausgleich für die aktuell hohen Energiepreise zu schaffen, hat der Gesetzgeber für das Jahr 2022 einmalig eine Energiepreispauschale von 300 € eingeführt. Die Arbeitgeber müssen nun die Auszahlung, die in den überwiegenden Fällen im September 2022 ansteht, an ihre Beschäftigten in Angriff nehmen. Alles Wissenswerte und praktische Hinweise zur Umsetzung finden Sie im folgenden Beitrag. 

So zahlen Sie als Arbeitgeber die Energiepreispauschale aus
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300 € Energiepreispauschale bekommen fast alle Arbeitnehmer im September 2022 vom Chef. Welche Mitarbeiter Anspruch darauf haben, was das für die Lohnsteueranmeldung bedeutet und welche Steuern und Abgaben anfallen, erklärt dieses Video

Infografik zur Energiepreispauschale für Arbeitgeber  
Infografik zur Energiepreispauschale für Arbeitnehmer und Selbständige 

Wer ist anspruchsberechtigt? 
Die Energiepreispauschale steht jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden. Sie ist steuerpflichtig, so dass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert. Anspruch auf die Energiepreispauschale haben alle Personen, die während des Jahres 2022 in Deutschland wohnen und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten erzielen:

  • Land- und Forstwirtschaft, 
  • Gewerbebetrieb, 
  • selbständige Arbeit oder 
  • nichtselbständige Arbeit (Ein­künfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung). 

Tipp 
Auf die Höhe der im Jahr 2022 erzielten Einnahmen/Einkünfte kommt es nicht an. Außerdem muss die Tätigkeit weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden. 

Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale, wenn sie zu folgenden Personengruppen zählen: 

  • Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten, 
  • kurzfristig und geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, unabhängig von der Art des Lohnsteuerabzugs (pauschale Lohnsteuer oder individuelle Lohnsteuer), 
  • Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit, 
  • Freiwillige i.S.d. § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes  
  • Arbeitnehmer, die Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten (z.B. nach § 20 Mutterschutzgesetz), 
  • Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z.B. ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer), 
  • Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum, 
  • Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind, 
  • Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen (z.B. [Saison-]Kurzarbeitergeld, Transferkurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz) beziehen. 

Nicht anspruchsberechtigt sind Empfänger von Arbeitslosengeld I, weil kein Dienstverhältnis besteht. 

Dienstverhältnisse unter Angehörigen 
Auch bei anzuerkennenden Ehegatten-Arbeitsverhältnissen besteht Anspruch auf die Energiepreispauschale. Wird nur pro forma ein Vertrag abgeschlossen, um die Energiepreispauschale zu erhalten (z.B. „Gefälligkeitsverhältnis“), besteht dagegen kein Anspruch. 

Beachte 
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Dienstverhältnisses ist in jedem Fall, dass es ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird. Die steuerrechtliche Anerkennung des Vereinbarten setzt voraus, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind und inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. 

Pensionäre und Rentner 
Empfänger von Versorgungsbezügen (insbesondere Beamtenpensionäre) und Rentner, die im Jahr 2022 keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielen, erhalten keine Energiepreispauschale. 

Tipp 
Wenn Senioren in einem aktiven Dienstverhältnis oder als Freiberufler bzw. Unternehmer tätig sind und neben ihren Alterseinkünften auch Einkünfte aus einer dieser Tätigkeiten beiehen, haben auch sie Anspruch auf die Energiepreispauschale. Zu den gewerblichen Einkünften gehören auch Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage oder eines Blockheizkraftwerks. Wird die Vereinfachungsregelung (Einstufung als Liebhaberei auf Antrag) in Anspruch genommen, liegen keine gewerblichen Einkünfte vor. 

Entstehung des Anspruchs am 01.09.2022 
Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht am 01.09.2022. Dieses Datum markiert aber keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat. 

Energiepreispauschale über die Steuererklärung 
In jedem Fall, in dem für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, prüft das Finanzamt, ob ein Anspruch auf die Energiepreispauschale besteht. Auch Arbeitnehmer, die die Energiepreispauschale noch nicht von ihrem Arbeitgeber erhalten haben, bekommen sie im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2022. 

Tipp 
Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Im Steuerbescheid 2022 wird neben der Einkommensteuer auch die Energiepreispauschale festgesetzt. 

Doppelte Energiepreispauschale für Ehegatten 
Sind beide Ehegatten/Lebens­partner anspruchsberechtigt, erhalten auch beide im Rahmen der Zusammenveranlagung die Energiepreispauschale, wenn nicht bereits der Arbeitgeber sie ausgezahlt hat. Ist nur ein Ehegatte/Lebenspartner anspruchsberechtigt, wird die Energiepreispauschale auch bei Zusammenveranlagung nur einmal gewährt. 

Lohnabrechnung September 2022 
Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale i.d.R. im September 2022 vom (inländischen) Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 01.09.2022 

  • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und 
  • in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen („Minijobber“) und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. 

Beachte 
In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur dann an den Arbeitnehmer auszahlen, wenn es sich bei der Beschäftigung um das Hauptdienstver­hält­nis handelt. Bei einer geringfügigen Beschäftigung mit 2%iger Pauschalbesteuerung darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur dann auszahlen, wenn der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. 

Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der Energiepreispauschale berechtigen (z.B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), hat der Arbeitgeber die Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Bei Arbeitnehmern erfolgt eine Festsetzung der Energiepreispauschale über den (Jahres-)Steuerbescheid nur, wenn diese noch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde. Das sind z.B. folgende Fälle: 

  • Am 01.09.2022 liegt kein Dienstverhältnis vor, 
  • der Arbeitnehmer ist kurzfristig oder als Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt, 
  • der Arbeitgeber gibt keine Lohnsteuer-Anmeldung ab, 
  • der Arbeitnehmer hat keinen inländischen Arbeitgeber (z.B. Grenzpendler, Grenzgänger oder in Botschaften oder Generalkonsulaten beschäftigte Ortskräfte).
    Der Arbeitgeber ist beispielsweise dann von der Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung befreit, wenn er ausschließlich Minijobber beschäftigt, für die er die 2%ige Pauschalsteuer an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entrichtet. 

Wann zahlt der Arbeitgeber die Energiepreispauschale an seine Arbeitnehmer aus? 
Die Auszahlung erfolgt in der Regel mit der Abrechnung für den Lohnzahlungszeitraum September 2022. Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich ab, kann die Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer davon abweichend im Oktober 2022 ausgezahlt werden (Wahlrecht). Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung jährlich ab, kann er ganz auf die Auszahlung an seine Arbeitnehmer verzichten. Die Arbeitnehmer können in diesem Fall die Energiepreispauschale über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten. 

Erstattung über die Lohnsteuer-Anmeldung 
Arbeitgeber können die Energiepreispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen, die 

  • bei monatlichem Anmeldungszeitraum mit der Lohnsteuer-Anmeldung August 2022 bis zum 12.09.2022 (weil der 10.09.2022 ein Samstag ist), 
  • bei vierteljährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10.10.2022 und 
  • bei jährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10.01.2023 

anzumelden und abzuführen ist.  
Übersteigt die insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, erstattet das Finanzamt den übersteigenden Betrag. Technisch wird dies über eine sogenannte Minus-Lohnsteuer-Anmeldung abgewickelt. Ein gesonderter Antrag des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. 

Steuerliche Auswirkungen beim Arbeitgeber 
Die Auszahlung der Energiepreispauschale an die Arbeitnehmer ist eine Betriebsausgabe, die Refinanzierung über die Lohnsteuer-Anmeldung eine Betriebseinnahme. Im Ergebnis sind diese Zahlungsvorgänge beim Arbeitgeber ohne Gewinnauswirkung. 

Energiepreispauschale im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren 
Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden gemindert, wenn sie auch für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit festgesetzt worden sind. Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden nicht gemindert, sofern gleichzeitig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt werden. Nur die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das dritte Quartal 2022, also die Zahlung für den 10.09.2022, wird automatisch vom Finanzamt herabgesetzt. Betragen die für den 10.09.2022 festgesetzten Vorauszahlungen weniger als 300 €, mindert die Energiepreispauschale die Einkommensteuer-Vorauszahlung auf 0 €. Den übersteigenden Betrag erhalten Anspruchsberechtigte nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung dann automatisch von ihrem Finanzamt. 

FAQs vom Bundesministerium 
Hier gelangen Sie zu den häufig gestellten Fragen zur Energiepreispauschale beim Bundesministerium für Finanzen