Der Mindestlohn steigt zum 1. Oktober 2022 auf 12 € brutto pro Stunde. Außerdem wird die Minijob-Grenze von derzeit 450 € auf 520 € angehoben. Welche Folgewirkungen sich für die Lohnabrechnungen ergeben, lesen Sie in diesem Beitrag.

Infografik zum Mindestlohn

Nach dem Mindestlohnerhöhungsgesetz gilt nun Folgendes:  

  • Der für alle Arbeitnehmer geltende Mindestlohn wird zum 01.10.2022 einmalig auf einen Bruttostundenlohn von 12 € erhöht.  
  • Künftig orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns wird sie auf 520 € monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet.  
  • Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich wird von monatlich 1.300 € auf 1.600 € angehoben .  

Anpassungen des Mindestlohns 

Zukünftige Anpassungen des Mindestlohns werden, wie bisher auch festgelegt. Die nächste Anpassung des Mindestlohns soll zum 30.06.2023 durch die Mindestlohnkommission beschlossen werden und mit Wirkung zum 01.01.2024 verbindlich gemacht werden. Die darauffolgenden Anpassungen erfolgen im Zweijahresrhythmus.  

Änderungen bei geringfügigen Beschäftigungen 

Bei einem Großteil geringfügig entlohnter Beschäftigter orientiert sich der erzielte Verdienst am gesetzlichen Mindestlohn. Die Höchstgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) beträgt seit 2013 unverändert 450 € monatlich, während die durchschnittlichen Löhne und Gehälter seither deutlich gestiegen sind. Für geringfügig entlohnte Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt im Bereich der Geringfügigkeitsgrenze bedeutet dies, dass sie bei einer Lohnerhöhung, auch aufgrund eines ansteigenden Mindestlohns, ihre Arbeitszeit reduzieren müssen, um ihre Beschäftigung weiterhin in Form eines Minijobs ausüben zu können. Der Arbeitgeber muss jeweils prüfen, ob die Entgeltgrenze bei gleichbleibender Arbeitszeit überschritten wird.  

Zukünftig orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden unter Berücksichtigung des Mindestlohns. Sie wird damit zum 01.10.2022 auf (12 € x 130 / 3 =) 520 € angehoben und sich durch Anpassungen des Mindestlohns automatisch dynamisieren.  

Beachte 

Die Berechnungsweise ergibt sich aus dem Faktor 10 für die höchstens zulässige Wochenarbeitszeit und dem Faktor 13 Drittel für die Umrechnung auf den Zeitraum eines Monats. Sie ergibt sich aus der Dauer eines Kalenderjahres von 52 Wochen bzw. eines Quartals von 13 Wochen. Eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden entspricht daher einer Arbeitszeit von 43 Stunden und 20 Minuten im Monat.  

Durch die dynamische Geringfügigkeitsgrenze können künftig viele geringfügig entlohnte Beschäftigte von Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns profitieren. Statt eine Arbeitszeitverkürzung zu vereinbaren, nehmen ihre Verdienstmöglichkeiten mit steigendem gesetzlichen Mindestlohn zu. Arbeitgeber werden entlastet, da sie nicht mehr prüfen müssen, ob sich durch eine Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns Änderungsbedarf in Bezug auf die geringfügig entlohnten Beschäftigten ergibt.  

Übergangsregelung für bestehende Beschäftigungen 

Beschäftigte, die aktuell ein Arbeitsentgelt von über 450 € und maximal bis 520 € im Monat erzielen, sind nach der aktuellen Gesetzeslage versicherungspflichtig in der Sozialversicherung. Durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze zum 01.10.2022 würden diese Personen die Voraussetzungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung erfüllen und in der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei werden.  

Das Gesetz enthält Regelungen, die für diesen Personenkreis einen befristeten Bestandsschutz schaffen. Die Versicherungspflicht bleibt übergangsweise bis zum 31.12.2023 bestehen, allerdings besteht für die Beschäftigten die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Für die Befreiung ist jeweils bis zum 31.12.2022 ein Antrag beim zuständigen Sozialversicherungsträger zu stellen, damit sie ab dem 01.10.2022 wirkt. Wird der Befreiungsantrag später gestellt, wirkt die Befreiung erst ab dem Folgemonat nach der Antragstellung.  

Beachte 

Für das Fortbestehen der Versicherungspflicht bis zum 31.12.2023 muss durchgehend die „alte“ Geringfügigkeitsgrenze von 450 € überschritten werden.  

Sofern in der gesetzlichen Krankenversicherung die Voraussetzungen für die Familienversicherung nach § 10 SGB V erfüllt sind, geht dies dem Fortbestehen der Versicherungspflicht vor.  

Die Übergangsregelung gilt in der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung sind die bereits versicherungspflichtigen Arbeitnehmer dann als Minijobber versicherungspflichtig und haben die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien zu lassen.  

Die Befristung der Regelung berücksichtigt, dass zum 01.01.2024 die nächste Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns und damit ggf. auch eine erneute Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze ansteht. Für künftige Erhöhungen der Geringfügigkeitsgrenze wird auf Übergangsregelungen verzichtet. Mit der geplanten Veröffentlichung der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze im Bundesanzeiger vor dem Inkrafttreten einer Änderung des gesetzlichen Mindestlohns können sich die Betroffenen auf die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze einstellen und ihre Beschäftigungsbedingungen zeitnah anpassen, sofern sie ihren Versicherungsschutz aufrechterhalten wollen.  

Änderungen beim Übergangsbereich 

Der Übergangsbereich schließt sich direkt an die Geringfügigkeitsgrenze an und umfasst aktuell Beschäftigungsverhältnisse mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 450,01 € und 1.300 €. Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs ausüben, gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage sowie für die Beitragstragung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.  

Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich wird zum 01.10.2022 von monatlich 1.300 € auf 1.600 € angehoben. Damit werden demnächst Beschäftigungsverhältnisse mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 520,01 € und 1.600 € von den Regelungen zum Übergangsbereich erfasst.  

Beachte 

Durch die dynamische Gestaltung der Geringfügigkeitsgrenze ist auch der Einstiegsbetrag in den Übergangsbereich zukünftig dynamisch.