Option 2
Ehepartner, Kinder als Minijobber
Grundsätzlich hat auch Ihr Ehepartner das Recht, bei Ihnen zum Beispiel als Minijobber beschäftigt zu werden. Das Gehalt stellt für Ihr Unternehmen dann eine Betriebsausgabe dar.
Verträge mit dem Ehepartner oder einem Kind bringen häufig steuerliche Vorteile.
Bei einer Betriebsprüfung wird sich das Finanzamt ganz genau anschauen, ob Ihre Verträge dem sogenannten Fremdvergleichsgrundsatz standhalten.
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